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   LAG Rheinland-Pfalz, 09.03.2017 - 2 SaGa 2/17   

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LAG Rheinland-Pfalz, 09.03.2017 - 2 SaGa 2/17 (https://dejure.org/2017,32001)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.03.2017 - 2 SaGa 2/17 (https://dejure.org/2017,32001)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. März 2017 - 2 SaGa 2/17 (https://dejure.org/2017,32001)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aus wichtigem Grund wegen Verbreitung von angeblich unwahren Äußerungen über einen Vorgesetzten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsausbildungsverhältnis; Berufsschulunterricht; Leistungsverfügung; Notlage; Verfügungsanspruch; Verfügungsgrund; Vollziehung

  • rechtsportal.de

    Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aus wichtigem Grund wegen Verbreitung von angeblich unwahren Äußerungen über einen Vorgesetzten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Hamm, 25.05.2005 - 10 (2) Sa 381/05

    Einstweilige Verfügung Weiterbeschäftigung fehlende Vollziehung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.03.2017 - 2 SaGa 2/17
    Eine einstweilige Verfügung bedarf insoweit nicht der Vollziehung gemäß § 929 Abs. 2 ZPO, als der Verfügungsbeklagte der Anordnung freiwillig - wenn auch zur Abwendung der Zwangsvollstreckung - nachkommt ( LAG Hamm 25. Mai 2005 - 10 (2) Sa 381/05 - juris ).

    Bei der fehlenden Vollziehung einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um einen Aufhebungsgrund wegen veränderter Umstände i.S.d. § 927 ZPO, der außer über das Verfahren nach § 927 ZPO auch über das Rechtsmittel der Berufung geltend gemacht werden kann und zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung unter Zurückweisung des Antrages führt ( vgl. LAG Hamm 25. Mai 2005 - 10 (2) Sa 381/05 - juris; LAG Hessen 10. Dezember 1996 - 9 SaGa 1383/96 - juris ).

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.03.2017 - 2 SaGa 2/17
    Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über seinen Arbeitgeber oder Vorgesetzten bzw. Kollegen aufstellt, insbesondere wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen ( BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 22, juris ).

    Das schließt die Darlegungslast für das Fehlen von Umständen ein, die den Arbeitnehmer entlasten ( BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 22, juris ).

  • BAG, 24.10.2013 - 2 AZR 1078/12

    Aufhebungsvereinbarung - (außer-) ordentliche Kündigung - Verzugslohn

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.03.2017 - 2 SaGa 2/17
    Die Erfüllung eines Zahlungsanspruchs nach dessen Titulierung setzt voraus, dass der betreffende Betrag nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil, sondern zur Erfüllung des titulierten Anspruchs ohne Vorbehalt gezahlt wird ( vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1078/12 - Rn. 61, NZA 2014, 540 ).

    Vielmehr ist die Verurteilung insoweit aufrechtzuerhalten, weil sie den Rechtsgrund dafür schafft, dass der Verfügungskläger diesen Betrag in Anbetracht seiner nach wie vor bestehenden finanziellen Notlage aufgrund der Leistungsverfügung einstweilen behalten darf ( vgl. hierzu BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1078/12 - Rn. 62, NZA 2014, 540 ).

  • BAG, 22.10.2014 - 5 AZR 731/12

    Klage auf zukünftige Leistung - ERA-Ausgleichs- und Überschreiterzulage

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.03.2017 - 2 SaGa 2/17
    Soweit der Antrag die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erst künftig fällig werdende Ausbildungsvergütung ab März 2017 erfasst, ist der auf künftige Leistung gerichtete Klageantrag weiterhin auch deshalb unzulässig, weil § 259 ZPO nicht die Verfolgung künftig entstehender Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis ermöglicht ( vgl. hierzu BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - NZA 2015, 501 ).
  • BAG, 10.05.1973 - 2 AZR 328/72

    Berufsausbildungsverhältnis - Fristlose Kündigung - Zweckbestimmung des Vertrages

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.03.2017 - 2 SaGa 2/17
    Wird ein Berufsausbildungsverhältnis durch den Ausbildenden aus Gründen im Verhalten des Auszubildenden fristlos gekündigt, so ist bei der Prüfung des wichtigen Grundes nicht nur die Zweckbestimmung des Vertrages, nämlich zu einem Berufsabschluss für den Auszubildenden zu führen, sondern auch die im Zeitpunkt der Kündigung bereits zurückgelegte Ausbildungszeit im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung zu berücksichtigen ( BAG 10. Mai 1973 - 2 AZR 328/72 - juris ).
  • LAG Niedersachsen, 30.12.2010 - 12 Ta 548/10

    Wahrung der Vollziehungsfrist einer Beschäftigungsverfügung durch Einreichung des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.03.2017 - 2 SaGa 2/17
    Bei der hier titulierten Verpflichtung des Verfügungsbeklagten zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung ist eine Einleitung der Zwangsvollstreckung durch einen Zwangsgeldantrag nach § 888 ZPO oder zumindest eine Parteizustellung der Leistungsverfügung erforderlich, während eine bloße Androhung der Vollstreckung nicht genügt ( vgl. LAG Niedersachsen 30. Dezember 2010 - 12 Ta 548/10 - juris ).
  • LAG Hessen, 10.12.1996 - 9 SaGa 1383/96
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.03.2017 - 2 SaGa 2/17
    Bei der fehlenden Vollziehung einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um einen Aufhebungsgrund wegen veränderter Umstände i.S.d. § 927 ZPO, der außer über das Verfahren nach § 927 ZPO auch über das Rechtsmittel der Berufung geltend gemacht werden kann und zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung unter Zurückweisung des Antrages führt ( vgl. LAG Hamm 25. Mai 2005 - 10 (2) Sa 381/05 - juris; LAG Hessen 10. Dezember 1996 - 9 SaGa 1383/96 - juris ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2019 - 2 Sa 119/18

    Berufsausbildungsverhältnis - Annahmeverzugsanspruch - Urlaubsabgeltung -

    Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. März 2017 - 2 SaGa 2/17 - (Arbeitsgericht Koblenz 7 Ga 51/16) unzulässig ist.

    Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 1. September 2017 Widerklage erhoben und - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - die Erstattung der von ihm verauslagten Internats-, Prüfungs- und Zusatzqualifikationskosten in Höhe von insgesamt 2.503,40 EUR, die Rückzahlung der aufgrund der einstweiligen Verfügung (LAG Rh.-Pf. - 2 SaGa 2/17 -) gezahlten Ausbildungsvergütung in Höhe von 809, 97 EUR netto (für die Zeit vom 16. November bis 31. Dezember 2016) und die Erstattung von Kosten für die Erstattung einer Strafanzeige begehrt.

    festzustellen, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. März 2017 - 2 SaGa 2/17, 7 Ga 51/16 Arbeitsgericht Koblenz - unzulässig ist;.

    Ferner hat es auf die Widerklage festgestellt, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. März 2017 - 2 SaGa 2/17, 7 Ga 51/16 Arbeitsgericht Koblenz - unzulässig ist, während es im Übrigen die Widerklage abgewiesen hat.

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